Tipps und nützliche Infos für Existenzgründerinnen

Selbstständigkeit ist gleich Kündigungsschutz

Die Selbstständigkeit ist für viele Frauen eine Möglichkeit, sich selbst zu verwirklichen und dabei den großen und lang ersehnten Karrieretraum zu leben. Neben einem umfassenden Spektrum an attraktiven Vorteilen wie u.a. größere Verdienstmöglichkeiten, flexible Arbeitszeiten und das „Sein eigener Chef sein“ bietet der Schritt in die Selbstständigkeit eigentlich noch viel mehr – die Rede ist hierbei von einem stetigen Kündigungsschutz, der im Rahmen eines unselbstständigen Arbeitsverhältnisses klarerweise nicht so einfach besteht. Selbstverständlich können unselbstständige Erwerbstätige vom sogenannten KSchG, dem Kündigungsschutzgesetz, Gebrauch machen, jedoch müssen hierfür einige wichtige Bedingungen erfüllt sein.

Ist man hingegen sein eigener „Herr“, so muss über eine potenzielle Kündigung nie nachgedacht werden; ausschließlich das unwirtschaftlich werden des eigenen Unternehmens könnte sich im Falle von u.a. erheblichem Geschäftsausfall, Kundenrückgang, schlechten Verkaufszahlen und immer weniger werdenden Aufträgen einstellen. Doch aufgepasst: Auch im Rahmen der Selbstständigkeit könnte das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wieder wichtig werden – zwar nicht auf den Geschäftsführer bzw. Inhaber des jeweiligen Unternehmens bezogen, sondern auf die einzelnen Mitarbeiter, sofern Mitarbeiter beschäftigt sind. Tatsache ist, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genau genommen dann Anwendung findet und folglich Wirksamkeit erlangt, wenn einerseits das jeweilige Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestanden hat und andererseits zum Zeitpunkt der jeweiligen Kündigung mehr als 10 Mitarbeiter beim jeweiligen Unternehmen bzw. Arbeitsgeber in einem aktiven Dienstverhältnis stehen – in anderen Worten: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird ab dem sogenannten 10,25. Mitarbeiter wirksam.

Hier stellt sich natürlich nun die Frage, wie ein quotenmäßiger Mitarbeiter von beispielsweise 0,25 (10 + 0,25 = 10,25) existieren kann? Genau genommen bezieht sich diese quotenmäßige Berechnung auf Teilzeitmitarbeiter, welche mit 10 Stunden pro Woche in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen. Somit wird klar, dass auch Teilzeitmitarbeiter in die Berechnung gem. §23 KSchG miteinkalkuliert werden.

TiPP: Auch wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind und sich über Ihre eigene Kündigung selbstverständlich keine Gedanken machen müssen, sollten im Falle angestellter Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) trotz allem nicht ganz außer Acht lassen.

Achtung: Dieser Artikel bezieht sich auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches in Deutschland Anwendung findet.